Der Unternehmer muss die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit ausreichend und angemessen unterweisen. (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG).
Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit und angepasst an die individuelle Arbeitssituation durchgeführt werden, das heißt, sie muss auf den konkreten Arbeitsplatz und Aufgabenbereich bezogen sein.
Art und Umfang der Unterweisung sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) nicht geregelt. Die Inhalte der Unterweisung müssen aber in einem angemessenem Verhältnis zur Gefahr und entsprechender Qualifikation der Beschäftigten erfolgen.
Eine Erstunterweisung, auch Grundlagenunterweisung genannt, muss bei Neueinstellungen, Arbeitsplatzwechseln, Einführung neuer Verfahren, Umgang mit Maschinen, Stoffe oder Geräte durchgeführt werden.
Wiederholungsunterweisungen müssen regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr stattfinden.
Die Auswahl und Gewichtung der Themen ergeben sich aus den betrieblichen Gegebenheiten.
Die Unterweisungsinhalte und die Teilnehmer sind zu dokumentieren!