Die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen ist eine grundlegende Unternehmerpflicht.
Diese Pflicht basiert auf dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und lautet:
§ 5 (1) Beurteilung der Arbeitsbedingungen
Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
§ 6 (1) Dokumentation
Der Arbeitgeber muss über die je nach Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten erforderlichen Unterlagen verfügen, aus denen das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, der von ihm festgelegten Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis ihrer Überprüfung ersichtlich sind.
§ 3 Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Bildschirmarbeitsverordnung)
Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber bei Bildschirmarbeitsplätzen die Sicherheits- und Gesundheitsbedingungen insbesondere hinsichtlich einer möglichen Gefährdung des Sehvermögens sowie körperlicher Probleme und psychischer Belastungen zu ermitteln und zu beurteilen.
Ihre Führungskräfte werden komplett um den Zeitbedarf der Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen entlastet. Das heißt, sie haben mehr Zeit für ihre betrieblichen Aufgaben und Sie als Unternehmer sparen bares Geld. Nach Fertigstellung der Gefährdungsbeurteilung wird mit der Führungskraft diese nochmals Schritt-für-Schritt durchgegangen.
Ihr Nutzen im Überblick:
• Sie entlasten Ihre Führungskräfte
• Sie sparen (Arbeits) Zeit und somit bares Geld
• Sie optimieren Ihre betrieblichen Prozesse
• Sie erfüllen Ihre Grundpflichten gegenüber den gesetzlichen Vorschriften